In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2010 (XI ZR 308/2009) hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht an die zurückgeflossene Rückvergütung hinweist, sich für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechneden Aufklärungspflicht berufen kann.

In der zitierten Entscheidung entschied der Bundesgerichtshof, dass die beklagte Sparkasse anlässlich des Beratungsgesprächs mit dem Kläger schuldhaft unterließ, diesen über ihr von dem Renditefond zufließenden Rückvergütungen aufzuklären.

Die Sparkasse berief sich darauf, dass sie einem Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang der konkreten Aufklärungspflicht unterlag. Konkret berief sich die Sparkasse auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum. Nach ständiger Rechtssprechung des BGH sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums jedoch strenge Maßstäbe anzulegen. Der Schuldner müsse die Rechtslage sorgfältig prüfen und soweit erforderlich, Rechtsrat einholen, wobei die höchstrichterliche Rechtssprechung sorgfältig zu beachten ist. Den Schuldner trifft hierbei grundsätzlich das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt somit schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt. Die beklagte Sparkasse hätte daher bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen müssen, dass eine generelle Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bestand. Ihr Rechtsirrtum war damit nciht entschuldbar.

Als Ergebnis ergibt sich ein Anspruch auf Herausgabe der Rückvergütungen nach §§ 675, 667 BGB sowie Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.