Eine Haftung nach § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB und § 287 ZPO ist für den Fall zu bejahen, dass in einem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erklärt wird, dass die dort prognostizierte, für die Rentabilität des Fonds maßgebliche künftige Entwicklung der Mieten auf Erfahrungswerte der Vergangenheit beruht und der Prospektverantwortliche diese Prognose ohne entsprechende Tatsachengrundlage aus der Vergangenheit abgibt. Maßstab für die Erfahrungswerte müssen hierbei vergleichbare Objekte bei entsprechenden äußeren Rahmenbedingungen sein. Beruft der Prospektverantwortliche sich auf solche Erfahrungswerte, obwohl diese nicht vorliegen, ist die Prospekthaftung zu bejahen.